Glossar rund um das Thema Scheidung
Düsseldorfer Tabelle
Mit der Düsseldorfer Tabelle wird der Kindesunterhalt berechnet. Die Tabelle legt die Höhe des Unterhalts abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen fest.
Ehe
ist die gesetzlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Sie wird auf Lebenszeit geschlossen.
Eheaufhebung
ist die Auflösung der Ehe wegen Vorliegens eines der in den §§ 30 bis 34 und 39 Ehegesetz genannten Gründe. Aufhebungsgründe sind zum Beispiel der Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des anderen Ehepartners oder eine arglistige Täuschung bei Eingehung der Ehe. Eine Eheaufhebung kommt sehr selten vor.
Ehewohnung
Bei Trennung der Ehepartner weist das Gericht einem die Wohnung zu, wenn eine Einigung zuvor nicht zustande gekommen ist. In der Regel bekommt derjenige die Wohnung, bei dem die Kinder leben.
Elterliche Sorge
umfasst die Rechte und die Pflichten der Eltern für das minderjährige Kind. Sie umfasst die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und die Person des Kindes (Personensorge). Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt und die Ausbildung zu bestimmen.
Familie
sind die Eltern mit ihren Kindern. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht.
Familiengericht
ist eine speziell für Familiensachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts.
Gütergemeinschaft
ist ein vertraglicher Güterstand zwischen Ehepartnern. Sie wird durch notariellen Ehevertrag vereinbart. Durch die Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut). Soweit die Ehegatten bestimmte Gegenstände und Rechte zum Vorbehaltsgut erklären, verwalten sie dieses selbständig. Die Gütergemeinschaft wird heute nur noch sehr selten vereinbart.
Gütertrennung
ist wie die Gütergemeinschaft ein vertraglicher Güterstand zwischen Ehegatten. Sie wird durch einen Ehevertrag vereinbart, der ebenfalls einer notariellen Beurkundung bedarf. Durch die Gütertrennung sind die Vermögen der Ehegatten sowohl eigentumsrechtlich als auch haftungsrechtlich völlig voneinander getrennt. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen also selbst.
Hausrat
Zum Hausrat gehören alle Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Gardinen und Bilder und alle Gebrauchsgegenstände wie das Geschirr und die Wäsche. Auf Antrag kann das Gericht den Hausrat nach „billigem Ermessen“ verteilen, wenn die Ehepartner sich nicht einigen können.
Kindesunterhalt
ist von dem Elternteil zu zahlen, bei dem die Kinder nicht leben. Bei minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Das bedeutet, dass alles getan werden muss, zB die Bewerbung um eine Stelle mit besserem Einkommen oder eine Nebentätigkeit, um den Unterhalt für das Kind sicherzustellen.
Personenstand
ist das familienrechtliche Verhältnis zweier Personen zueinander. Er wird mit seinen Veränderungen, insbesondere durch Geburt, Adoption, Eheschließung, Scheidung, Tod vom Standesamt in Personenstandsbüchern beurkundet.
Scheidung der Ehe
kommt in Betracht, wenn die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten zerrüttet ist, d.h. nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist in jedem Fall gescheitert, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft (mehr) besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Zwischenzeitliche kurzfristige Versöhnungsversuche unterbrechen das Getrenntleben nicht.
Scheidungsfolgesachen
sind Folgeprobleme, die mit der Ehescheidung zusammenhängen (z.B. Unterhaltspflicht, Regelung des Umgangsrechts usw.)
Trennungsunterhalt
Leben die Ehepartner getrennt, sind aber noch nicht geschieden, kann ein Ehepartner von dem anderen angemessenen Unterhalt verlangen.
Umgangsrecht
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Ganz üblich sind 14tägige Wochenendregelungen von Freitag bis Sonntag, eine Vereinbarung zu den Feiertagen und eine Ferienregelung. Auch das Umgangsrecht ist gesetzlich geschützt. Es ist unabhängig von der elterlichen Sorge zu gewähren.
Vaterschaftsanerkenntnis
ist eine Willenserklärung mit dem Inhalt, dass der Anerkennende ein Kind als von ihm erzeugt ansieht.
Vaterschaftsvermutung
ist die Vermutung, dass ein Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat.
Verlöbnis
ist ein formfreier Vertrag, durch den sich zwei Personen die Ehe versprechen.
Versorgungsausgleich
Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehe von den Partnern erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung in Form einer Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Berufsunfähigkeitrente aufgeteilt.
Zugewinnausgleich
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und wird diese beendet, zB durch Scheidung, erfolgt der Zugewinnausgleich. Der Zugewinn wird dadurch ausgeglichen, dass dem Ehepartner, der weniger Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Überschusses des anderen Ehepartners als Ausgleichsforderung zusteht.
Zugewinngemeinschaft
Haben die Ehepartner keinen anderen Güterstand vereinbart, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau, das sie in die Ehe mitgebracht haben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Das gleiche gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung durch Schenkung oder Erbschaft erwirbt. Auch Schulden, egal ob vor oder während der Ehe aufgenommen, werden nur dann, wenn beide Eheleute den Vertrag geschlossen haben, gemeinsame Schulden.